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Rechtlicher Rahmen


Schulen haben einen Erziehungs- und Bildungsauftrag, der sie zur Mitwirkung in der Gesundheitsbildung verpflichtet. Schulische Inhalte (z.B. in Biologie, Ernährungslehre, Ökologie, Ethik) sind allerdings nur glaubwürdig und wirksam, wenn sie in der Praxis nicht von einem schlechten Schulverpflegungsangebot konterkariert werden. 
Es gibt in NRW keine einheitlichen Richtlinien, die Angebot und Qualität der Schulverpflegung sicherstellen. Die Verantwortlichkeiten sind nicht besonders klar geregelt, im Schlechtfall fühlt sich für die Schulverpflegung niemand so richtig zuständig. Dies betrifft insbesondere Schulen, die keine genehmigten Ganztagsschulen sind, sondern den Pflichtunterricht mit sog. 'außerschulischen Angeboten' anreichern (müssen). Entsprechend kocht jede Schule ihr 'eigenes Süppchen'. Unter der Zielsetzung, dass die Schulen in NRW 'selbstständiger' werden sollen, kann dies aber auch eine Chance sein, die optimale Lösung für die jeweilige Schule zu finden. Problematisch und möglicherweise nicht besonders zielführend bzw. effektiv ist es, wenn beim Thema Schulverpflegung nicht professionell agiert wird und die Schulen zu wenig Unterstützung erhalten.
Staatliche Regulierungen, s. "Ernährungsalltag in Schulen" S. 26ff. detailliertere Informationen zur 'Verantwortungs- und Entscheidungsverflechtung' von Schulträger, Schulleitung, Schulministerien etc.
NRW-Schulgesetz - Bezüge zur gesunden Ernährung / Lebensführung:
§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftag der Schule
Abs. 5 Nr. 7: (5) Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen ...... 
7. Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sport zu entwickeln, sich gesund zu ernähren und gesund zu leben
§ 54 Schulgesundheit: (1) Die Schulgesundheitspflege hat das Ziel, Krankheiten der Schülerinnen und Schüler vorzubeugen ...
  Mitbestimmung der Schulkonferenz bei der Schulverpflegung:
§ 55 Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen
(1) Der Vertrieb von Waren aller Art und andere wirtschaftliche Betätigungen sind mit Ausnahme des Vertriebs von Speisen und Getränken, die zum Verzehr in Pausen und Freistunden bestimmt sind, in der Schule unzulässig. Art und Umfang des Angebots sowie die Art des Vertriebs von Speisen und Getränken werden unter Beteiligung der Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt.
§ 65 Aufgaben der Schulkonferenz
(2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten:
6. Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote.
Foto: Fotolia - onlinebewerbung.deDer NRW-Erlass zur 5-Tage-Woche gilt (für alle Schulen, die nicht offizielle Ganztagsschulen sind) seit dem 1.8.2008 in geänderter Form. Neben einer Synopse des Erlasses (alt-neu) finden Sie hier die wichtigsten Regelungen:
2.2 Am Vormittag werden nicht mehr als sechs Unterrichtsstunden erteilt. Vormittags- und Nachmittagsunterricht dürfen in der Primarstufe sechs, in der Sekundarstufe I acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
2.3 Die unterrichtsfreie Zeit zwischen Vor- und Nachmittagsunterricht dauert mindestens 60 Minuten. Geringfügige Unterschreitungen sind aus schulorganisatorischen Gründen zulässig. Diese Pause kann auch zwischen die fünfte und sechste Stunde gelegt werden ...
2.4 Schülerinnen und Schüler, die in der Mittagspause nicht nach Hause gehen können, müssen sich in einem geeigneten Raum, aber auch im Freien aufhalten können. Die Schule gewährleistet die Aufsicht. Während der Mittagspause sollen für die Schülerinnen und Schüler, die in der Schule bleiben, Speisen und Getränke für eine einfache Mahlzeit zum Kauf angeboten werden.
2.6 Pausenzeiten für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II sollen sich an § 11 Abs. 1 und 2 Jugendarbeitsschutzgesetz ... orientieren.
6.2 Eine mehr als nur geringfügige Verkürzung der Mittagspause über den 31. Januar 2009 hinaus ist nur noch solange übergangsweise möglich, bis die Infrastruktur für eine Mittagspause geschaffen worden sind, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2011. Dies bedarf der Zustimmung der Schulpflegschaft.
Modelle mit x-mal-7-Stunden ohne Mittagspause sind nicht mehr vorgesehen. 
VV zu § 57 Abs. 1 SchulG – BASS 12 – 08 Nr. 1: "Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I dürfen während der
Zeiten einer pädagogischen Übermittagbetreuung, die durch die verpflichtende Teilnahme am Nachmittagsuntericht erforderlich ist, das Schulgelände nur mit ausdrücklicher Einverständniserklärung der Eltern verlassen
." Die SchülerInnen sind lediglich auf dem Weg nach Hause und zurück versichert, Beispiel für eine Einverständniserklärung.
Bei den Ganztagsschulen ist die Schulverpflegung integraler Bestandteil von Schule, KMK 2004, S. 4 - bei allen anderen Schulen oft eher 'Anhängsel'.
NRW-Erlass zu Ganztagsschulen BASS 12-62 Nr. 2:
Hier ist die Frage, inwieweit z.B. folgende Inhalte dieses Erlasses auch auf Halbtagsschulen mit Nachmittagsunterricht und Schulverpflegungsangebot übertragbar sind, da hierfür derartige Ausführungen teilweise fehlen.
Ziffer 4.4: Den SchülerInnen ist "die Einnahme eines Mittagessens oder Mittagsimbisses zu ermöglichen. Die angebotene Ernährung muss sich an den Grundsätzen gesunder Ernährung und den entsprechenden Zielsetzungen der Gesundheitserziehung orientieren."
Ziffer 4.5: "Die Räumlichkeiten dazu einschließlich der notwendigen Sach- und Personalausstattung sowie die sächlichen Betriebskosten stellt der Schulträger, die Erziehungsberechtigten tagen in der Regel die Kosten für die Mahlzeiten."
Foto: aboutpixel.de
Jede(r), der/die Schulverpflegung betreibt, ist auch verantwortlich für Pflichten, die sich aus folgenden Gesetzen ergeben:
Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV), EU-Lebensmittelhygiene-Verordnung, Infektionsschutzgesetz (IfSG), Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Infos zur Hygiene allgemein, zum Betriebseigenen Kontrollsystem HACCP, Kennzeichnungspflicht
Die Beratung und Unterstützung in Sachen Schulverpflegung hat das Schulministerium bzw. die Regierungspräsidien in NRW für die nächsten 5 Jahre (Finanzierung ist nur bis 2013 gesichert) an die Vernetzungsstelle Schulverpflegung outgesourct.
Foto: © Christian Jung - Fotolia.com"Die Schulverpflegung (fällt) grundsätzlich als sogenannte 'äußere' Schulangelegenheit in die Verantwortlichkeit der kommunalen Schulträger. ... Verbindliche Vorgaben der Bundesländer über beispielswiese die ernährungsphysiologische Qualität einer Mittagsverpflegung hätten aufgrund des 'Konnexitätsprinzips' zur Folge, dass die Bundesländer dann auch die Kosten der Schulverpflegung zu tragen hätten. Dies erklärt die diesbezügliche Zurückhaltung." (Verbraucherberatung Bundeszentrale in: Tafel-Freuden - Das Essen an deutschen Schulen, S. 12, 2007). 
Das Land Brandenburg hat 2007 zumindest ins Schulgesetz (§ 113) geschrieben: "Die Schulträger haben im Benehmen mit den Schulen dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen bis Klasse 10 und der Ganztagesschulen an den Schultagen, außer an Sonnabenden, an einer warmen Mittagsmahlzeit zu angemessenen Preisen teilnehmen können."
"Im föderal organisierten Schulsystem liegt die Verantwortung für die Schulverpflegung bei den Ländern. Die Schulverpflegung fällt als so genannte 'äußere' Schulangelegenheit in die Verantwortlichkeit der kommunalen Schulträger ... Die letztendliche Entscheidung über die Verpflegung fällt der Schulträger." Nölting 2009, S. 14.
Das Schulministerium NRW verweist bei der Schulverpflegung auf die Qualitätsstandards der Dt. Gesell. f. Ernährung 'Schlauer essen - besser lernen', hat aber darüber hinaus eigene Empfehlungen für den Vertrieb von Speisen und Getränken in Schulen herausgegeben mit dem Hinweis: "Diejenigen Personen, die die Speisen und Getränke für die Schule einkaufen und vertreiben, sind verpflichtet, diese Empfehlungen zu beachten." Eine Nichtbeachtung hat jedoch rechtlich keinerlei Konsequenzen.
Schulessen für alle, interessante Antwort der Bundesregierung zur Schulverpflegungssituation zur Anfrage von den Grünen/B90, 2007
Sicherheitsförderung und Aufsicht in NRW  
 

Es ist

Donnerstag, 23. Februar 2012
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Schlagzeilen

Linke NRW fordern Bio-Schulessen
 
Die Liste der Mängel beim Schulessen in NRW ist groß. Was auf den Tellern landet, ist i.d.R. weder lecker noch ausgewogen und gesund. Die Forderung der Linken NRW, Bio-Lebensmittel zu verwenden, ist erst dann sinnvoll, wenn Lebensmittelverarbeitungstechnik und Schulverpflegungs-Know-how überall auf dem neuesten Stand sind und die Finanzierung geklärt ist. Weiter ... __
   
Lafer: Attraktive Schülerverpflegung ist mein Lebenstraum

Johann Lafer, Sterne- und Fernsehkoch, will mit seinem Projekt Von der Schul- zur Schülerverpflegung beweisen, dass gute Schulverpflegung bei den Schülerinnen und Schülern auch ankommt. Weiter ... 
 
www.schulverpflegung-nrw.de